Allgemeine Nutzungsbedingungen

Monheim-Pass

Der Monheim-Pass ist ein freiwilliges Angebot der Stadt Monheim am Rhein für alle Einwohnerinnen und Einwohner mit erstem Wohnsitz in Monheim am Rhein. Mit der Aktivierung des Monheim-Passes werden diese Nutzungsbedingungen ohne Einschränkungen akzeptiert.

  1. Der Monheim-Pass bleibt Eigentum der Stadt Monheim am Rhein. Er ist bei Wegzug aus dem Stadtgebiet oder dauerhafter Sperrung an die Stadt bzw. die Bahnen der Stadt Monheim zurückzugeben.
  2. Durch die Ausgabe des Monheim-Passes entstehen keine Rechtsansprüche gegenüber der Stadt Monheim am Rhein, soweit in diesen Nutzungsbedingungen nichts Anderweitiges geregelt ist. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Monheim-Passes oder ein Anspruch auf Nutzung bestimmter städtischer Angebote.
  3. Der Monheim-Pass ist nicht übertragbar. Eine Weitergabe an Dritte führt zur Sperrung des Monheim-Passes.
  4. Wird ein bereits aktivierter Monheim-Pass verloren oder entwendet, so ist dies unverzüglich der Stadt im Bürgerbüro oder über das Monheim-Pass-Portal anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haftet die Inhaberin oder der Inhaber des Monheim-Passes für alle hieraus entstehenden Schäden und Ansprüche persönlich.
  5. Die Aktivierung des Monheim-Passes erfolgt ausschließlich im Bürgerbüro oder online unter Verwendung der Identifikationsnummer (Monheim-Pass-ID).
  6. Bei Nutzerinnen und Nutzern, die noch nicht volljährig sind, bedarf die Aktivierung der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese entscheiden auch, ob und in welcher Form die minderjährigen Nutzerinnen und Nutzer den Monheim-Pass eigenständig verwenden dürfen. Soweit sie den minderjährigen Nutzerinnen und Nutzern den Monheim-Pass zur eigenständigen Verwendung überlassen, haften sie für etwaige finanzielle Folgen aus der Überlassung.
  7. Für die Nutzung des Monheim-Passes müssen sich alle Nutzerinnen und Nutzer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, durch einen gültigen Lichtbildausweis identifizieren. Für die Nutzung als Monheim-Ticket im ÖPNV besteht Ausweispflicht bereits ab dem 6. Lebensjahr (z. B. Schülerausweis mit Lichtbild).
  8. Der Monheim-Pass kann derzeit für folgende Angebote genutzt werden:
    1. Öffentlicher Personennahverkehr
    2. Bibliothek
    3. Plattformen zur Bürgerschaftsbeteiligung mit einheitlichem Login
    4. digitaler Fahrradverleih
  9. Für die Nutzung des Monheim-Passes als Monheim-Ticket (ÖPNV-Fahrausweis) gelten die Nutzungsbedingungen der Verkehrsverbünde VRS und VRR. Diese sind unter https://www.vrs.de/tickets/tarifbestimmungen und https://www.vrr.de/de/service/downloads verfügbar. Für die Nutzung des Monheim-Passes über die App Handyticket-Deutschland gelten die Nutzungsbedingungen der HanseCom Public Transport Ticketing Solutions GmbH, Hamburg. Die Mitnahme von Personen über den Monheim-Pass (Monheim-Ticket) ist nicht möglich.Soweit ein Monheim-Pass für andere Zeitkarten der Bahnen der Stadt Monheim als das Monheim-Ticket genutzt wird, erfolgt die Rückgabe des Monheim-Passes sowie die Anzeige des Verlustes gegenüber der BSM.
  10. Die Stadt wird den Monheim-Pass gegebenenfalls auch dauerhaft sperren, soweit Nutzende gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Eine Sperre wird weiterhin erfolgen, wenn Lastschriften für Leistungen, die über den Monheim-Pass in Anspruch genommen wurden, nicht eingelöst werden können. Die Sperre betrifft in diesem Falle auch die Nutzung als Fahrausweis im VRR-Tarifbereich 73 (Monheim-Ticket).
  11. Die Stadt Monheim am Rhein behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, zu ergänzen und zu ändern

Stadträdervermietung

Die Stadt Monheim am Rhein (im Folgenden „Anbieterin“) bietet ihren Kundinnen und Kunden ein stationsbasiertes Fahrradverleihsystem an. Dieses wird durch die Bahnen der Stadt Monheim GmbH (im Folgenden „Betreiberin“) betrieben.

  1. Benutzung der Stadträder mit dem Monheim-Pass
    1. Registrierte Monheim-Pass-Besitzerinnen und -Besitzer melden sich mit ihren Monheim-Pass-Zugangsdaten in der Web-App an, oder nutzen ihre aktivierte Monheim-Pass-Karte zum Öffnen des Radschlosses.
    2. Durch die Entleihe eines Stadtrads akzeptieren die Kundinnen und Kunden jeweils aktuelle Fassung „Allgemeine Nutzungsbedingungen Stadt Monheim am Rhein - Stadträdervermietung“.
    3. Änderungen der Allgemeinen Nutzungsbedingung werden im Internet veröffentlicht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn die Kundin oder der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
    4. Mit jeder Monheim-Pass-Karte kann grundsätzlich ein einzelnes Stadtrad ausgeliehen werden. Die genaue Anzahl der Stadträder, die gleichzeitig je Kundennummer ausgeliehen werden dürfen, ist dem aktuellen Bedienkonzept unter www.bahnen-monheim.de/stadtrad/faq-1 zu entnehmen. Änderungen zur Benutzung sind dem Bedienkonzept zu entnehmen.
    5. Sofern eine Kundin oder ein Kunde ein durch sie angemietetes Stadtrad einer dritten Person zur Nutzung überlasst, haben die Kundin oder der Kunde sicherzustellen, dass die dritte Person die Regelungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen beachtet.
  2. Dauer des Mietverhältnisses
    1. Die Anmietung beginnt mit Aktivierung des Fahrradschlosses.
    2. Die Anmietung endet mit dem Abstellen und Andocken eines Fahrrads in dem dafür vorgesehenen Fahrradständer (Dock) einer Verleihstation, und der zusätzlichen Verriegelung des Rahmenschlosses. Im Falle eines Not-Dockings nach §7 (2) bei überfüllter Station, endet das Mietverhältnis durch Verriegelung des Rahmenschlosses innerhalb des dafür vorgesehenen Fangbereichs um die Station.
    3. Die Stadträder dürfen für maximal vier Stunden ausgeliehen werden. Wird ein Fahrrad über diese Zeit hinaus genutzt, wird ein Serviceentgelt gemäß aktuellem Preisverzeichnis erhoben.
  3. Zustand des Mietfahrrades
    1. Vor Fahrtbeginn müssen sich die Kundinnen und Kunden mit der allgemeinen Funktionsweise des Mietfahrrades vertraut machen und es auf offensichtliche, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel untersuchen.
    2. Liegt bei Beginn der Nutzung ein offensichtlicher technischer Mangel vor, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, oder wird er während der Nutzung offenbar, haben die ausleihenden Personen dies unverzüglich mitzuteilen und die Nutzung des Stadtrads sofort zu unterlassen. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte müssen der Betreiberin unverzüglich gemeldet werden.
    3. Nach Beendigung der Ausleihe sind die Kundinnen und Kunden dazu verpflichtet, das Stadtrad auf Mangel zu untersuchen und diese umgehend mitzuteilen
    4. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht haften Kundinnen und Kunden für alle Schäden, die bei unverzüglicher Meldung vermieden worden wären.
  4. Nutzungsvorschriften
    1. Die mietenden Personen verpflichten sich, die Anlage und Stadträder pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
    2. Den Kundinnen und Kunden ist es untersagt:
      1. das Stadtrad unter Drogen- und Alkoholeinfluss zu benutzen (Null-Promillegrenze),
      2. die Transportvorrichtungen des Stadtrads unsachgemäß zu nutzen, insbesondere die zulässige Nutzlast von 148 Kilo inklusive Fahrerin oder Fahrer zu überschreiten,
      3. Änderungen, Umbauten und sonstige Eingriffe an dem Stadtrad vorzunehmen,
      4. das Stadtrad freihändig zu fahren.
    3. Eine unberechtigte Nutzung liegt vor, wenn das Stadtrad genutzt wird:
      1. von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ohne die Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person,
      2. von Personen, die nicht die erforderliche Körpergröße für die Benutzung der Stadträder (mindestens 1,30 Meter für die Kinderräder) erfüllen
      3. für den Transport leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe,
      4. zur Teilnahme an Fahrradtest-Veranstaltungen oder Fahrradrennen,
      5. zur Weitervermietung.
    4. Kundinnen und Kunden haben sich beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgemäßer Befestigung zu überzeugen.
    5. Bei unberechtigter oder missbräuchlicher Nutzung (Vandalismus) oder Manipulation der Stadträder oder des Systems, ist die Anbieterin berechtigt, die weitere Benutzung zu untersagen und das Monheim-Pass-Konto zu sperren. Eine Bearbeitungsgebühr nach dem aktuellen Preisverzeichnis wird erhoben.
  5. Unfälle
    1. Ein Unfall ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das einen Personenschaden oder Sachschaden am Stadtrad oder an im Eigentum eines Dritten stehenden Sachen zur Folge hat, unabhängig davon, ob an dem Ereignis andere Verkehrsteilnehmende beteiligt sind oder nicht.
    2. Bei Unfällen sind Kundinnen und Kunden verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch die Betreiberin zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei sind die Kundinnen und Kunden zudem verpflichtet, an der Unfallstelle zu verbleiben.
    3. Verletzen Kundinnen und Kunden die Mitteilungs- oder Wartepflicht, haften sie für alle Schäden der Betreiberin, die bei rechtzeitiger Meldung vermieden worden wären.
    4. Die Pflicht zur Verständigung der Polizei und zum Verbleiben am Unfallort entfällt, wenn der Unfall einen offensichtlich geringfügigen Schaden am Stadtrad zur Folge hat, ohne dass dabei Personen geschädigt oder Sachen Dritter beschädigt worden sind. Geringfügig ist ein Schaden, wenn er nach verständiger Würdigung offensichtlich mit geringem Aufwand und zu geringen Kosten beseitigt werden kann. Hierzu zählen insbesondere Platten.
  6. Abstellen und Parken
    1. Allgemeine Regeln zum Abstellen und Parken:
      1. Die Kundinnen und Kunden haben bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass das Stadtrad jederzeit öffentlich zugänglich ist und die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingehalten werden.
      2. Die Kundinnen und Kunden haben darauf zu achten, dass durch das Mietrad die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, andere Verkehrsteilnehmende nicht gefährdet oder in ihrer Fortbewegung eingeschränkt werden oder Fahrzeuge und andere Gegenstände nicht beschädigt werden. In jedem Falle ist der Ständer des Fahrrades zu verwenden. Insbesondere das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen.
      3. Das Stadtrad muss immer, auch wenn Kundinnen und Kunden es nur vorübergehend parken oder abstellen, abgeschlossen werden.
    2. Das Stadtrad darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden:
      1. an Bäumen,
      2. in Grünflächen (insbesondere Privatgrund und halböffentliche Flächen, wie Parkanlagen, Grünanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe),
      3. unmittelbar an Denkmälern,
      4. an Verkehrsampeln,
      5. an Parkuhren, Parkscheinautomaten, Briefkästen, oberirdische Verteilerkästen, Telefonzellen und Bushaltestellen,
      6. auf Gehwegen, wenn dadurch eine Durchgangsbreite von 1,60 Meter unterschritten wird,
      7. vor, an und auf Feuerwehr- und Rettungsdienstanfahrtszonen,
      8. in Bereichen von Zebrastreifen und Mittelinseln,
      9. vor Zugängen oder Ein- und Ausgängen zu Gebäuden, vor U- und S-Bahneingängen und öffentlichen Gebäuden einschließlich der Aufzüge, wenn diese dadurch versperrt oder der Zugang erheblich erschwert oder in seiner Funktion wesentlich gestört wird,
      10. an Wegen für Rollstuhl-Fahrende oder auf Leitsystemen für Blinde und sehbehinderte Menschen, wenn diese dadurch versperrt werden oder der Zugang erheblich erschwert oder in seiner Funktion wesentlich gestört wird,
      11. im Abstand von weniger als 5 Meter zu Gewässern.
  7. Rückgabebedingungen
    1. Das Stadtrad darf zur endgültigen Rückgabe grundsätzlich nur an den definierten Standorten regelgerecht abgestellt werden. Diese sind unter www.bahnen-monheim.de/stadtrad/standortkarte abrufbar. Kundinnen und Kunden sind dabei verpflichtet, den Mietvorgang ordnungsgemäß zu beenden. Eine Rückgabe außerhalb des Stadtgebietes – mit Ausnahme der Verleihstationen auf Langenfelder Stadtgebiet - oder einer Station von anderen Anbietenden ist ausgeschlossen.
    2. Sollte die Fahrradverleihstationen überfüllt sein, muss das Stadtrad innerhalb des Fangbereichs, der sich im Umkreis von 3 Metern um eine Station befindet, geparkt werden.
    3. Geben eine Kundin oder ein Kunde das Stadtrad nicht oder nicht regelgerecht an einer der Verleihstationen zurück, läuft die Ausleihzeit weiter und es fallen entsprechende Kosten an. Sollte ein ausgeliehenes Stadtrad für 12 Stunden nicht bewegt werden, muss das Rad durch unser Serviceteam zurückgeholt werden, wofür ein variables Serviceentgelt gemäß aktuellem Preisverzeichnis anfällt.
    4. Kundinnen und Kunden bleibt es vorbehalten, im Einzelfall nachzuweisen, dass der Betreiberin tatsächlich nur ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
    5. Kundinnen und Kunden haften für alle Kosten und Schäden, die der Betreiberin aus einer Zuwiderhandlung gegen die, in den vorgenannten Absätzen aufgeführte Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht, entstehen.
    6. Darüber hinaus stellt die Betreiberin ihren Kundinnen und Kunden die gegebenenfalls anfallenden behördlichen Gebühren sowie etwaige Kosten im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter auf Entfernung des vertrags- und/oder rechtswidrig abgestellten Stadtrads in Rechnung.
  8. Preise, Aufrechnung
    1. Die Berechnung der Leistungen erfolgt zu den jeweils zu Beginn der einzelnen Nutzungsvorgänge gültigen Preisen. Die aktuellen Preise können im Preisverzeichnis online unter www.bahnen-monheim.de/stadtrad/agb-stadtrad eingesehen werden.
    2. Gegen Forderungen der Betreiberin können Kundinnen und Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  9. Haftung der Betreiberin
    1. Die Betreiberin haftet gegenüber den Kundinnen und Kunden für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für jede Art von Fahrlässigkeit. Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Betreiberin, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vertragstypische, das heißt vorhersehbare Schäden. Im Übrigen ist die Haftung der Betreiberin ausgeschlossen.
    2. Eine Haftung der Betreiberin entfällt im Falle unbefugter und/oder unerlaubter Benutzung des Stadtrads, es sei denn, dass der Schadenseintritt auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens der Betreiberin zurückzuführen ist oder der Schaden unabhängig von der unbefugten/unerlaubten Benutzung eingetreten wäre.
  10. Haftung von Kundinnen und Kunden
    1. Kundinnen und Kunden haften für von ihnen zu vertretende Schäden aus Verlust oder Beschädigung des Stadtrads. Sofern sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, ist die Haftung dabei auf einen Höchstbetrag gemäß aktuellem Preisverzeichnis begrenzt.
    2. Den Diebstahl eines Stadtrads während der Mietzeit haben Kundinnen und Kunden unverzüglich an die Betreiberin sowie bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Im Anschluss ist das polizeiliche Aktenzeichen an die Betreiberin zu übermitteln.
  11. Datenschutz
    Die Mieträder können mit einem GPS-Modul ausgestattet sein, um den Ausleih- und Rückgabeprozess für Kundinnen und Kunden zu vereinfachen. Eine Ortung der Stadträder findet zum Zeitpunkt der Rückgabe und bei konkreten Anhaltspunkten eines Missbrauchsverdachtes statt. Weiterhin findet zu einem zufälligen Zeitpunkt innerhalb von 24 Stunden eine Ortung statt. Die erhobenen Ortungsdaten werden ausschließlich zum Auffinden und für die ordnungsgemäße Abwicklung verwendet.